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Ausländische Künstler, Sportler, Autoren
und deren Veranstalter haben besondere steuerliche Verpflichtungen. Sind die betreffenden
Personen nicht unbeschränkt steuerpflichtig, so muss von bestimmten Honoraren ein
Steuerabzug einbehalten und an das deutsche Finanzamt abgeführt werden.
Folgende Einkünfte unterliegen einem besonderen Steuerabzug:
Vergütungen für die
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Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller,
Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich der Vergütungen für künstlerische,
sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen.
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Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nutzung
oder des Rechts auf Nutzung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten und des
so genannten Know-how.
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Aufsichtsratvergütungen
Veranstalter haften für rechtswidrig unterlassene Steuerabzüge.
Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Pflichten und vertreten Sie gegenüber den
Finanzbehörden und Gerichten.
Oft können Honorare für die Empfänger optimiert werden, wenn von
Veranlagungswahlrechten Gebrauch gemacht wird.
Weitere Informationen zum Internationalen Steuerrecht:
KANZLEISCHWERPUNKTE